Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173639
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)