§ 123
§. 123.Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Substitut und den Vor- und Zunamen sowie den Amtssitz des von ihm vertretenen Notars anzuführen und seiner Unterschrift einen gleichen Hinweis beizufügen.
(3) Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.
(4) Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.
(5) Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.
(6) Die Nichtbeachtung der Abs. 2, 3 und 5 oder des § 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072217
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