ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977
XII. ABSCHNITT Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen
§ 123. Zuständigkeit
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117, § 119 Abs. 2 und § 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
- a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
- c) in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(2a) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Zollwache in gleichem Umfang wie die Bundesgendarmerie (Abs. 2) mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht und die diesen zukommenden Rechte gelten in gleichem Umfang auch für die Organe der Zollwache.
(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 lit. a und c zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.
(3a) Die Bestätigung, aus der die Anzahl der für ein Fahrzeug zu verwendenden Ökopunkte hervorgeht (COP-Dokument), ist von dem Landeshauptmann auszustellen, der das Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt hat. Das COP-Dokument ist von der Entrichtung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; das gilt auch für im Ausland ausgestellte COP-Dokumente.
(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)