Klage wegen Sperren
§ 123
§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann beim ordentlichen Gericht eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags erheben.
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