Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 123.
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 23 und Z 24) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082386
alte Dokumentnummer
N5199434648J
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