§ 123 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Verteilungstagsatzung

§ 123.

(1) Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.

(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096430

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