Lehrfahrten
§ 122a.
(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
- 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen, für die eine Lenkerberechtigung angestrebt wird,
- a) die erforderliche geistige und körperliche Reife,
- b) die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen, und
- c) die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2) bestanden haben.
§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises gilt § 102 Abs. 5 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) nicht erteilt werden.
(2) Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (§ 117) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.
(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.
(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; der Landeshauptmann kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem § 116 bzw. § 117 entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des eigenen Betriebes.
(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 70 Abs. 3 lit. b) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist.
(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 114 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt § 114 Abs. 4 Z 4 mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.
(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. § 70 Abs. 7 gilt sinngemäß, jedoch ohne zeitliche Beschränkung.
(8) Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im § 120 angeführte Ausbildung.
(9) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
- a) die Voraussetzungen für die Erteilung der im Abs. 2 angeführten Bewilligung,
- b) die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und
- c) die Grundausbildung
festgesetzt werden.
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