Netting von Bilanzpositionen
§ 122
Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting zulässig ist, können wie Barsicherheiten behandelt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Netting von Bilanzpositionen
§ 122
Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting zulässig ist, können wie Barsicherheiten behandelt werden.
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