§ 122 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 122.

Das Postamt, bei dem das Verlangen gestellt wurde, hat dieses dem für die Durchführung des Verlangens örtlich zuständigen Abgabepostamt schriftlich bekanntzugeben, sobald der Absender seine Berechtigung glaubhaft gemacht, die wesentlichen Merkmale der Postsendung angegeben und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet hat. Wenn das Verlangen an das Abgabepostamt telegraphisch übermittelt werden soll, hat der Absender außerdem die Telegrammgebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146007

alte Dokumentnummer

N9195722687L

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