5. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Altwarenhandel
§ 122.
(1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem konzessionierten Gewerbe des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des § 109 über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070105
alte Dokumentnummer
N5197418504S
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