§ 122 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Schulbehörde, Lehrer

§ 122.

(1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unmittelbar unterstellt.

(2) Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132253

alte Dokumentnummer

N8197522484L

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