§ 122 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Schulbehörde, Lehrer

§ 122.

(1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.

(2) Die Leitung der Fachschule obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029360

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