§ 122 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Einstellung

§ 122

(1) § 122.Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn

  1. 1. die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
  2. 2. ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

(3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

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