§ 1225 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Uebergabe,

§ 1225

Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtiget. Die Uebergabe des bedungenen Heirathsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden.

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