§ 121f MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2011

§ 121f

(1) §§ 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des § 121 Abs. 1 für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.

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