§ 121e MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 121e

Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat die Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)