Verfassungsbestimmung Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 121d.
(Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12111977
alte Dokumentnummer
N6199656406J
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