vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121c Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2024

LGBl. Nr. 104/2024

8b. Abschnitt

Schutz vor Benachteiligungen (Entgelt)

§ 121c

Benachteiligungsschutz

Die oder der Gemeindebedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge (Entgelt) weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

23.12.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte