§ 121b
§ 121b. Auf
- 1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
- 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
- 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)
- 1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
- 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
- 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
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