§ 121b LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 121b

§ 121b. Auf

  1. 1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
  2. 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
  3. 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,

    sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)

(3) Auf

  1. 1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
  2. 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
  3. 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,

    sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

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