§ 121b LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 121b

(1) § 121b.Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf

  1. 1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
  2. 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
  3. 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,

    sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.

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