§ 121a.
Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 46 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105594
alte Dokumentnummer
N6199116102J
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