§ 121a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 121a.

Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 46 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105594

alte Dokumentnummer

N6199116102J

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