§ 121a.
(1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 46 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.
(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 45 gewährt, gilt folgendes:
- 1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Lehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.
- 2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12106592
alte Dokumentnummer
N6199225297J
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