§ 121a
Beschäftigungsverbote
(1) Ergibt die Beurteilung gemäß § 100 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch eine Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(1a) Bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende oder stillende Mütter durch
- 1. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
- 2. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
- 3. Lärm;
- 4. ionisierende und nichtionisierende Strahlungen;
- 5. extreme Kälte und Hitze;
- 6. Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung;
- 7. biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 116h Abs. 3 lit. b bis d, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
- 8. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe:
- 9. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen,
- zu berücksichtigen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.
02.11.2015
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