§ 1.21
Sondertransporte
- 1. Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
- a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;
- b) schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
- 2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
- In Österreich gilt § 11.10.
- 3. Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
- 4. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131522
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