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§ 121 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 121.

An der Brust ist zuerst die Schulterbreite, d. i. der Durchmesser von einer Schulter zur anderen, der gerade Durchmesser vom unteren Ende des Brustblattes bis zum entgegengesetzten Dornfortsatze der Wirbelsäule, und der quere, in derselben Ebene mit diesem, von einer Seite zur anderen, auf die bereits angegebene Weise zu bestimmen, und auf eine gleichförmige oder theilweise Wölbung oder eine augenfällige Abflachung des Thorax zu sehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019776

alte Dokumentnummer

N2185519046R

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