§ 121 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Rechnungslegung.

§ 121.

(1) Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.

(2) Das Konkursgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.

(3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)