§ 1214 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB, RGBl. Nr. 1/1863, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch § 1 EGHGB, RGBl. Nr. 1/1863, derogiert.

§ 1214.

Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt.

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