§ 1210 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schifferpatent für den Rhein

§ 12.10.

(1) Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, daß er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. §§ 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; § 12.09 gilt nicht.

(2) Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren von der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentwerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057127

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