§ 120a
Optionsrecht für Primarärzte
(1) Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Primararztes in einer Kärntner Landeskrankenanstalt ausüben, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach der Entlohnungsgruppe ks5 bestimmen soll (Optionsrecht).
(2) Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. § 40 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen.
(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Primararzt nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
24.02.2021
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