zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Sachverständigengutachten
§ 120a.
Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40192626
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)