§ 120 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Anmeldung

§ 120.

Mündliche Anmeldung ist für Waren zulässig, die nicht zum Handel bestimmt sind, sofern das Versandverfahren ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051800

alte Dokumentnummer

N3199222318J

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