§ 120 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Berufsvergehen

§ 120.

Ein Berufsvergehen begeht, wer

  1. 1. eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des §85 Abs.2 erfüllt ist, oder
  2. 2. eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
  3. 3. eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
  4. 4. wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  5. 5. der Hinweispflicht gemäß §86 Abs.2 nicht entspricht oder
  6. 6. seiner Verpflichtung gemäß §87 Abs.1 nicht nachkommt oder
  7. 7. seinen Verpflichtungen gemäß §88 Abs.1 oder Abs.2 oder Abs.3 oder Abs.6 oder Abs.7 nicht nachkommt oder
  8. 8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
  9. 9. einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2.Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
  10. 10. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
  11. 11. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
  12. 12. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
  13. 13. die Bestellung eines Stellvertreters gemäß §92 Abs.2 oder §93 Abs.2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
  14. 14. bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
  15. 15. seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
  16. 16. entgegen der Bestimmung des §93 Abs.9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
  17. 17. die Verpflichtung gemäß §94 Abs.2 verletzt oder
  18. 18. Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
  19. 19. den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  20. 20. trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
  21. 21. einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des §97 Abs.4 ausübt oder
  22. 22. die Meldepflicht gemäß §98 verletzt oder
  23. 23. bei Suspendierung gemäß §99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
  24. 24. seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
  25. 25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß §83 normierte Pflicht verletzt oder
  26. 26. als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
  27. 27. eine der in den §§3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

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