§ 120 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Zuständigkeit der KommAustria

§ 120.

(1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit

  1. a) ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder
  2. b) eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,

    folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:

  1. 1. Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,
  2. 2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,
  3. 3. Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,
  4. 4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
  5. 5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,
  6. 6. Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,
  7. 7. Aufgaben gemäß § 90,
  8. 8. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,
  9. 9. Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,
  10. 10. Streitbeilegung nach § 122,
  11. 11. Aufgaben nach §§ 124 bis 130.

(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.

(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.

(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.

(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176199

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