§ 120 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts

§ 120

Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes oder eines Wertpapier- oder Warenverleihgeschäftes erworben, geliehen oder entgegengenommen werden, werden wie eine Besicherung behandelt. Der Effekt der Kreditrisikominderung richtet sich nach den für die entsprechenden Besicherungen vorgesehenen Bestimmungen.

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