Verteidigung
§ 120
(1) Der Beschuldigte kann einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.
(2) Für die mündliche Verhandlung kann er auch um Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
(3) Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.
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