§ 120 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1960

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

5. Besondere Behandlung der Postsendungen.

Vorbringen des Verlangens.

§ 120.

Die besondere Behandlung einer Postsendung ist von den Postämtern durchzuführen, wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt und außer den sonstigen Gebühren die für das betreffende Verlangen festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146005

alte Dokumentnummer

N9195722685L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)