Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
5. Besondere Behandlung der Postsendungen.
Vorbringen des Verlangens.
§ 120.
Die besondere Behandlung einer Postsendung ist von den Postämtern durchzuführen, wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt und außer den sonstigen Gebühren die für das betreffende Verlangen festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146005
alte Dokumentnummer
N9195722685L
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