§ 120 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 120

§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, sofern eine Vergütung gemäß Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zusteht.

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