§ 120
§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung ,Lebende Fremdsprache' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach § 93 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zusteht.
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