§ 120 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

zu Abs. 1: Von den zitierten Vorschriften gilt nur noch § 106 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895; im übrigen ist die Zustellung nunmehr im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.

§ 120.

(1) Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu geschehen.

(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.

(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

zu Abs. 1: Von den zitierten Vorschriften gilt nur noch § 106 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895; im übrigen ist die Zustellung nunmehr im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025635

alte Dokumentnummer

N2195511385S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)