§ 120 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Aufnahme in die Fachschule

§ 120.

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

  1. a) die körperliche und geistige Eignung und
  2. b) das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.

(3) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber

  1. a) den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
  2. b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,
  3. c) im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,
  4. d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,
  5. e) bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder
  6. f) eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132251

alte Dokumentnummer

N8197522482L

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