Aufnahme in die Fachschule
§ 120.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
- a) die körperliche und geistige Eignung und
- b) das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
(3) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber
- a) den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
- b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,
- c) im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,
- d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,
- e) bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder
- f) eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132251
alte Dokumentnummer
N8197522482L
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