Einstweiliger Sachwalter
§ 120.
Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. §§ 123 Z 1 bis 4 und 126 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046748
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