§ 1209 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anerkennung anderer Schifferpatente

§ 12.09.

Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des § 12.02. für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057126

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