§ 11c Katastrophenhilfegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

LGBl. Nr. 61/2005

§ 11c

Anwendung der Notfallpläne

Die Betreiberinnen und Betreiber von Betrieben oder Anlagen und, falls erforderlich, die Behörde haben die Notfallpläne unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, daß dieses zu einem schweren Unfall führt.

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