§ 11c Katastrophenhilfegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

LGBl. Nr. 61/2005, LGBl. Nr. 48/2013

§ 11c

Externer Notfallplan für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, hat, sofern nicht § 11b anwendbar ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Abfallentsorgungseinrichtung angesiedelt ist, externe Notfallpläne mit Angabe der bei einem Notfall im Umkreis des Standortes zu ergreifenden Maßnahmen zu erstellen. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die sich über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, bestimmt die Landesregierung, welche Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich mit den anderen betroffenen Behörden den externen Notfallplan zu erstellen hat.

(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist die Betreiberin oder der Betreiber des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Anlage zu beteiligen, und der interne Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, zuständige Behörde ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.

(3) § 11b Abs. 3 erster Satz, Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.

(4) Die externen Notfallpläne haben jedenfalls jene Informationen zu enthalten, die gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist verpflichtet der Bezirksverwaltungsbehörde, die den externen Notfallplan erstellt hat, bei einem schweren Unfall unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen des Unfalls auf die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potentiellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

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