§ 11c Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

LGBl. Nr. 29/2002

§ 11c

Weisungsfreiheit

(Verfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben weisungsfrei. Die dem Kinder- und Jugendanwalt (der Kinder- und Jugendanwältin) beigestellten Bediensteten unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).

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