§ 11b ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2007

2. Stabilisierungsmittel

§ 11b.

(1) Die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen als Stabilisierungsmittel für die nachstehend angeführten Fertigwaren aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren ist verboten:

  1. 1. Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel),
  2. 2. Bürobedarf und Schulbedarf,
  3. 3. Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen,
  4. 4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
  5. 5. Boden- und Wandverkleidungen,
  6. 6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
  7. 7. Kunstleder,
  8. 8. Schallplatten,
  9. 9. Rohre und Anschlussteile,
  10. 1 0.Pendeltüren (Typ „saloon“),
  11. 11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
  12. 12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen und
  13. 13. Kabelisolierungen.

(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren gemäß Abs. 1 oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Polymers übersteigt.

(3) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht für Fertigwaren, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen stabilisiert werden müssen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Vinylcopolymeren, Bodenverkleidung, Innenverkleidung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087728

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