§ 11a Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 11a.

(1) Der Züchter hat für die Behandlung seines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch eine Gebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung zusammenhängen, pauschal durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung fällig.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129752

alte Dokumentnummer

N8194737811L

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