§ 11a PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Verkürzte Gültigkeitsdauer

§ 11a.

Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

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