§ 11a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas

§ 11a

(1) Für das Kalenderjahr 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, durch Verordnung Rohstoffzuschläge zu bestimmen. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind

  1. 1. Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden,
  2. 2. Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
  3. 3. Anlagen, für die keine Kontrahierungs- und Vergütungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.

(2) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen 4 Cent/kWh zu betragen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im Jahr 2008 eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen (Abs. 3). Die Anträge sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Reichen die zur Verfügung stehenden Fördermittel (Abs. 5) nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Dieser Zuschlag darf ab dem Jahre 2009 nicht gewährt werden.

(3) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse haben bis spätestens 30. Juni 2008 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Diese Rohstoffbilanz hat zu umfassen:

  1. 1. Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Jahr 2007 eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
  2. 2. Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten:

    Angabe, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff vom Betreiber der Ökostromanlage selber erzeugt wird, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage beteiligten Lieferanten erzeugt wird und zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage weder direkt noch indirekt beteiligten Lieferanten erzeugt wird.

  1. 3. Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Jahr 2007 in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.

    Eine Kopie dieser Rohstoffbilanz ist an die Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(4) Der Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 ist durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel auszubezahlen. Die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung hat aus den gemäß § 10a Abs. 4 2. Satz und § 32c Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln zu erfolgen. Diese Mittel sind auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen.

(5) Für den Rohstoffzuschlag gemäß Abs. 2 steht ein Betrag von insgesamt höchstens 20 Mio. Euro zur Verfügung, der aus jenen zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumina zu bedecken ist, die mit Stichtag 30. Juni 2008 gemäß § 21a zur Verfügung stehen. Kann mit diesen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine aliquote Kürzung der Rohstoffzuschläge vorzunehmen.

(6) Für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, besteht, durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind

  1. 1. Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
  2. 2. Anlagen, für die keine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.

(7) Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen, in dem diese Zuschläge auf Grund dieser Bestimmung von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden.

(8) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unmittelbar nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 6 durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung des Rohstoffzuschlages aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(9) Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlages zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Abs. 4 und 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.

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