ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981; Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987.
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 11a.
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981; Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987.
Schlagworte
BGBl. Nr. 189/1955
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092777
alte Dokumentnummer
N6194710022X
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